Bronislawa Czubakowska
Bronislawa Czubakowska wurde am 9.7.1916 in Zgierz geboren. Im April 1940 wurde sie zur Zwangsarbeit in die Erste Deutsche Feinjute Kammgarnspinnerei nach Brandenburg verschickt.
Am 12.7.1941 kam es dort zu einem Brand auf der Damentoilette. Czubakowska hatte Petroleum in einen Holzkasten mit Toilettenpapier gegossen und dies angezündet. Bereits kurz danach löschte sie gemeinsam mit einer anderen Polin das Feuer, bevor ein nennenswerter Schaden eintreten konnte. Am 14.8.1941 wurde sie wegen Brandstiftung zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Dieses Urteil wurde durch das Reichsgericht auf Veranlassung des Reichsjustizministeriums aufgehoben, da geprüft werden müsse, ob eine härtere Bestrafung aufgrund der Verordnung zum Schutz der Wehrkraft und der Verordnung gegen Volksschädlinge in Betracht komme. Der Oberstaatsanwalt Tetzlaff hatte angeregt, die Revision zurückzunehmen, da ihr ein deutschfeindliches Motiv nicht nachgewiesen werden könne und der eingetretene Schaden sehr geringfügig sei. Er wurde jedoch angewiesen, das Verfahren mit aller Härte fortzusetzen.
In der erneuten Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam wurde Bronislawa Czubakowska zum Tode verurteilt. Nach § 3 der „Volksschädlingsverordnung“ konnte Brandstiftung mit dem Tode bestraft werden, wenn dadurch die Widerstandskraft des deutschen Volkes geschädigt wurde. Bereits das Reichsgericht hatte darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass nur ein Versuch der Sondertatbestände vorliege, keine Rolle spiele, da aufgrund § 4 der Gewaltverbrecherverordnung der Versuch wie die vollendete Tat geahndet werden könne. Schließlich wurde zu Lasten von Czubakowska die „Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten“ vom 4.12.1941 angewandt. Dort heißt es unter anderem:
„Auch da, wo das Gesetz die Todesstrafe nicht vorsieht, wird sie verhängt, wenn die Tat von besonders niedriger Gesinnung zeugt oder aus anderen Gründen besonders schwer ist ...“
Diese Verordnung war zwar zum Zeitpunkt der Tat noch nicht in Kraft, konnte jedoch aufgrund einer im Januar 1942 geschaffenen Möglichkeit auch rückwirkend angewandt werden!Rechtsstaatliche Prinzipien wie das strafrechtliche Rückwirkungsverbot waren im Unrechtsstaat der Nationalsozialisten außer Kraft gesetzt.
Bronislawa Czubakowska wurde aufgrund der genannten Sonderverordnungen, die für sie nur galten, da sie Polin war, für eine Tat verurteilt, durch die ein Schaden eigentlich gar nicht eingetreten war. Im Todesurteil wird der Umstand, dass sie Polin war, auch direkt zu Ihren Lasten benannt:
„Ihr ist die Tat auch zuzutrauen, da sie als Polin von vornherein infolge des dem polnischen Volke innewohnenden Deutschenhasses zu solchen Sabotageakten neigt.“
Am 15.8.1942 starb Czubakowska durch das Fallbeil.
Das Todesurteil gegen sie wurde 2005 aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile von 1998 durch den Generalstaatsanwalt von Brandenburg, Erardo Rautenberg, aufgehoben.
Lit.: Ein polnisches Menschenschicksal, Das Leben und Sterben von Bronislawa Czubakowska aus Zgierz, Potsdam 2006
Am 12.7.1941 kam es dort zu einem Brand auf der Damentoilette. Czubakowska hatte Petroleum in einen Holzkasten mit Toilettenpapier gegossen und dies angezündet. Bereits kurz danach löschte sie gemeinsam mit einer anderen Polin das Feuer, bevor ein nennenswerter Schaden eintreten konnte. Am 14.8.1941 wurde sie wegen Brandstiftung zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Dieses Urteil wurde durch das Reichsgericht auf Veranlassung des Reichsjustizministeriums aufgehoben, da geprüft werden müsse, ob eine härtere Bestrafung aufgrund der Verordnung zum Schutz der Wehrkraft und der Verordnung gegen Volksschädlinge in Betracht komme. Der Oberstaatsanwalt Tetzlaff hatte angeregt, die Revision zurückzunehmen, da ihr ein deutschfeindliches Motiv nicht nachgewiesen werden könne und der eingetretene Schaden sehr geringfügig sei. Er wurde jedoch angewiesen, das Verfahren mit aller Härte fortzusetzen.
In der erneuten Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam wurde Bronislawa Czubakowska zum Tode verurteilt. Nach § 3 der „Volksschädlingsverordnung“ konnte Brandstiftung mit dem Tode bestraft werden, wenn dadurch die Widerstandskraft des deutschen Volkes geschädigt wurde. Bereits das Reichsgericht hatte darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass nur ein Versuch der Sondertatbestände vorliege, keine Rolle spiele, da aufgrund § 4 der Gewaltverbrecherverordnung der Versuch wie die vollendete Tat geahndet werden könne. Schließlich wurde zu Lasten von Czubakowska die „Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten“ vom 4.12.1941 angewandt. Dort heißt es unter anderem:
„Auch da, wo das Gesetz die Todesstrafe nicht vorsieht, wird sie verhängt, wenn die Tat von besonders niedriger Gesinnung zeugt oder aus anderen Gründen besonders schwer ist ...“
Diese Verordnung war zwar zum Zeitpunkt der Tat noch nicht in Kraft, konnte jedoch aufgrund einer im Januar 1942 geschaffenen Möglichkeit auch rückwirkend angewandt werden!Rechtsstaatliche Prinzipien wie das strafrechtliche Rückwirkungsverbot waren im Unrechtsstaat der Nationalsozialisten außer Kraft gesetzt.
Bronislawa Czubakowska wurde aufgrund der genannten Sonderverordnungen, die für sie nur galten, da sie Polin war, für eine Tat verurteilt, durch die ein Schaden eigentlich gar nicht eingetreten war. Im Todesurteil wird der Umstand, dass sie Polin war, auch direkt zu Ihren Lasten benannt:
„Ihr ist die Tat auch zuzutrauen, da sie als Polin von vornherein infolge des dem polnischen Volke innewohnenden Deutschenhasses zu solchen Sabotageakten neigt.“
Am 15.8.1942 starb Czubakowska durch das Fallbeil.
Das Todesurteil gegen sie wurde 2005 aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile von 1998 durch den Generalstaatsanwalt von Brandenburg, Erardo Rautenberg, aufgehoben.
Lit.: Ein polnisches Menschenschicksal, Das Leben und Sterben von Bronislawa Czubakowska aus Zgierz, Potsdam 2006